Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln die Vertragsbeziehung zwischen GG Bahndienste und ihren Auftraggebern (Unternehmen i. S. v. § 14 BGB).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen
GG Bahndienste [Rechtsform], Heinrichstraße 71, 44805 Bochum (nachfolgend „Auftragnehmer")
und dem Auftraggeber.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Eine verbindliche Bestellung des Auftraggebers gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Beginn der Leistungserbringung als angenommen.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform (Textform genügt).
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), der DB Netz AG sowie der Berufsgenossenschaft.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag/der Auftragsbestätigung. Die Vereinbarung umfasst insbesondere Art, Ort, Zeitraum und Umfang der Leistung sowie die einzusetzenden Funktionen (z. B. Sicherungsposten, ATWS-Bediener, Bahnerder, Sicherungsaufsichtskraft).
(3) Das eingesetzte Personal verfügt über die nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche Qualifikation und Zulassung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Pläne, Sperrpausen, Streckendaten, Ansprechpartner und Notrufnummern.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Einsatzort sicher zugänglich ist und alle erforderlichen Genehmigungen (z. B. Betra/La) vorliegen.
(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlende Sperrpause, fehlende Zugangsberechtigung), wird die zusätzlich aufgewendete Zeit nach Aufwand vergütet.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die im Angebot/Auftragsbestätigung ausgewiesene Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung nach Aufwand (Stundensatz) zzgl. Reisekosten und Auslagen abgerechnet. Wegezeiten gelten als Arbeitszeit.
(3) Rechnungen sind innerhalb von [14] Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Stornierung und Verschiebung
Wird ein bestätigter Einsatz vom Auftraggeber abgesagt oder verschoben, gelten folgende Stornierungspauschalen:
- bis 7 Tage vor Einsatzbeginn: [20 %] des vereinbarten Honorars
- bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn: [50 %]
- weniger als 48 Stunden oder am Einsatztag selbst: [100 %]
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Leistungsstörungen, Höhere Gewalt
(1) Kann der Auftragnehmer seine Leistung infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, behördliche Maßnahmen, Streckensperrungen, Naturereignisse, Pandemie) nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, so verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend.
(2) Ist die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien zur Vertragsauflösung berechtigt. Bereits erbrachte Teilleistungen sind nach Aufwand zu vergüten.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung; Einzelheiten sind im Impressum aufgeführt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von [7] Kalendertagen nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Datenschutzerklärung unter ggbahndienste.de/datenschutz.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Bochum, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
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